Das Landgericht Hannover hat die Klage eines
Reisenden gegen den
Reiseveranstalter Airtours TUI abgewiesen.
Der Kläger könne keine Reduzierung des
Reisepreises verlangen - selbst wenn die Wellen am Strand einer Seychelleninsel wegen schlechten Wetters zu hoch gewesen sein sollten, um zu baden und zu schnorcheln. Damit hat sich nur ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, seine Frau und seine Tochter waren für insgesamt 27.000 € zwei Wochen auf die Seychellen gereist. Anschließend verklagte der Kläger den Reiseveranstalter TUI auf Rückzahlung von 25% des Reisepreises, u.a. weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien.
Das Landgericht Hannover hat diese Forderung des Klägers abgewiesen.
Aus den
Kataloginformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen ergab sich kein umfassender Vertrauensschutz für den Kläger. Auch lies sich nicht feststellen, dass die Reisezeit grundsätzlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewesen wäre oder der Reiseveranstalter bestimmtes Wetter verbindlich zugesichert hatte.
Kein verständiger Reisender kann erwarten, dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen will.
Der Reiseveranstalter hat keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter und wird insoweit nicht als „Erbringer von Reiseleistungen“ tätig.