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Wann gilt ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis als „in Betrieb genommen“?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Ein Fahrzeug, das lediglich fahrbereit auf einem Privatgrundstück steht, gilt selbst bei geöffnetem Hoftor nicht als „in Betrieb genommen“ im Sinne von §§ 19 Abs. 5, 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO.
Nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5, 69a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb nimmt, dessen Betriebserlaubnis infolge von Fahrzeugveränderungen erloschen ist, sofern durch diese Veränderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis tritt kraft Gesetzes ein, wenn durch nachträgliche Umbauten die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt wird - vorliegend etwa durch eine nachträgliche Höherlegung des Fahrzeughecks. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit setzt dabei begrifflich und systematisch sowohl das Erlöschen der Betriebserlaubnis als auch eine „Inbetriebnahme“ voraus. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Der Begriff der „Inbetriebnahme“ ist in §§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO gleichlautend verwendet und nach Maßgabe des jeweiligen Normzusammenhangs auszulegen. Eine allgemeine, normübergreifende Definition lässt die Kommentarliteratur dabei ausdrücklich nicht zu; vielmehr ist der Begriff stets im Sinnzusammenhang mit dem konkret in Bezug genommenen Verstoß zu verstehen. Der Bundesgerichtshof hat - im Kontext unzureichender Bereifung - unter den Begriff der Inbetriebnahme nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr subsumiert, sondern auch die weitere Fortbewegung im Verkehr; damit ist jedenfalls ein tatsächliches Bewegen des Fahrzeugs vorausgesetzt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat für den vergleichbaren Begriff des „Inbetriebnehmens“ in § 69a Abs. 3 OWiG entschieden, dass selbst ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, nicht technisch in Gang gesetztes Fahrzeug bei weitester Auslegung nicht als in Betrieb genommen gilt.
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