Im Verfahren auf Anfechtung der
Vaterschaft ist die allein
sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Im Fall der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft beginnt die Frist nicht vor Wirksamwerden der Anerkennung (§ 1600 b Abs. 2 BGB).
Ist das Kind nicht voll geschäftsfähig, so kommt es für die den Fristlauf auslösende Kenntnis nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen auf die Person des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten. Die Wissenszurechnung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB. Dass das Wissen des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist, wird von der gesetzlichen Regelung zum Abstammungsrecht vorausgesetzt, was insbesondere durch die in § 1600 b Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung und den in § 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB enthaltenen Verweis auf § 210 BGB deutlich wird.