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Wer trägt die Kosten des Umgangsrecht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Kosten eines ihm zustehenden Umgangsrechts - auch für Übernachtung und Verpflegung - hat ein Elternteil grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen zwischen Elternteil und Kind. Nach der Rechtsprechung muss in diesem Fall die Gestaltung des Umgangsrechts der größeren Entfernung Rechnung tragen. Beispielsweise kann der Umgangsberechtigten in diesem Fall verlangen, dass - soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht, - an die Stelle mehrerer Besuche von kurzer Dauer einige wenige länger dauernde Besuche treten. Dies gilt auch bei finanziell beengten Verhältnissen.

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch in aller Regel in vollem Umfang nach (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Daher kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom anderen Elternteil auch normalerweise keine Beteiligung an den ihm entstehenden Umgangskosten verlangen.

Die durch das Umgangsrechts entstehenden Kosten kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom geschuldeten Barunterhalt nicht abziehen und zwar auch nicht teilweise. Eine andere Frage ist es, ob die für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen können.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird allgemein der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Dabei sind die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts normalerweise entstehenden Kosten bereits berücksichtigt.

Sie können also im Regelfall vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht abgezogen werden. Ausnahmen sind denkbar, wenn das Kind mit dem betreuende Elternteil an einem weit entfernten Ort lebt und deshalb durch die Ausübung des Umgangsrechts beachtliche Kosten entstehen, die vom Berechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in zumutbarer Weise aufgebracht werden können.

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Stand: 27.01.2019
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