Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern über das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils oder sonstiger Bezugspersonen gemeinsam. Ist ein Konsens nicht erreichbar, entscheidet das Familiengericht (
§ 1684 Abs.3 BGB).
Steht die elterliche Sorge dem betreuenden Elternteil allein zu, ist es zunächst dessen Sache, das Umgangsrecht des anderen Elternteils im einzelnen zu regeln. Ist der umgangsberechtigte Elternteil mit einer solchen Regelung nicht einverstanden, kann er die Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
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