Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern über das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils oder sonstiger Bezugspersonen gemeinsam. Ist ein Konsens nicht erreichbar, entscheidet das Familiengericht (§ 1684 Abs.3 BGB).
Steht die elterliche Sorge dem betreuenden Elternteil allein zu, ist es zunächst dessen Sache, das Umgangsrecht des anderen Elternteils im einzelnen zu regeln. Ist der umgangsberechtigte Elternteil mit einer solchen Regelung nicht einverstanden, kann er die Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Steht die elterliche Sorge dem betreuenden Elternteil allein zu, ist es zunächst dessen Sache, das Umgangsrecht des anderen Elternteils im einzelnen zu regeln. Ist der umgangsberechtigte Elternteil mit einer solchen Regelung nicht einverstanden, kann er die Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam. Ist kein Konsens möglich, trifft das Familiengericht die Entscheidung (§ 1684 Abs. 3 BGB). Bei alleiniger Sorge des betreuenden Elternteils kann der umgangsberechtigte Elternteil die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Das Gericht wird meist auf Antrag tätig. Vor einer Entscheidung hört es die Beteiligten sowie das Kind persönlich an. Oft werden zudem psychologische Sachverständigengutachten eingeholt und das Gericht wirkt auf eine einverständliche Regelung hin.
Ja, sowohl während eines laufenden Scheidungsverfahrens als auch völlig unabhängig davon können in Eilfällen einstweilige Anordnungen zur Regelung des Umgangsrechts bei Gericht beantragt werden.
Eine präzise Regelung im Beschluss oder gerichtlichen Vergleich ist entscheidend, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und die spätere Vollstreckbarkeit der Entscheidung sicherzustellen.
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