Zum Totenfürsorgerecht kann der Wille des Verstorbenen zählen, die wunschgemäße Bestattung naher Angehöriger in der eigenen Grabstätte im Rahmen des friedhofsrechtlich Zulässigen zu ermöglichen und umzusetzen.
Dritte können - auch gegen den Totenfürsorgeberechtigten - die Beachtung dieses Willens durch den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen durchsetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Schutz der Persönlichkeit erlischt nicht mit dem Tode. Geschützt wird über Art. 1 Abs. 1 GG der allgemeine Achtungsanspruch, der Menschen kraft ihres Personseins zukommt, sowie der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erlangt hat. Dazu befugt, das Persönlichkeitsrecht zu schützen, sind diejenigen, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten berufen hat, hilfsweise seine nahen Angehörigen, nicht dagegen automatisch die Erben. Danach sind die Ehegatten und die Kinder, hilfsweise die Eltern, schließlich die Geschwister und die Enkel berechtigt, das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahrzunehmen. Grundsätzlichen Vorrang, ob und wie das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verteidigen sei, hat der zu Lebzeiten geäußerte, erkennbar oder testamentarisch niedergelegte Wille des Verstorbenen; wo er fehlt, entscheidet der näherstehende Wahrnehmungsberechtigte. Er kann seine Entscheidung auch gegen die Wahrnehmungsbefugnis nachgeordneter Stufen durchsetzen, es sei denn, der Wahrnehmungsberechtigte selbst verletzt das postmortale Persönlichkeitsrecht. Bei Konflikten zwischen gleichrangigen Wahrnehmungsbefugten ist zur Klage jeder allein berechtigt. Schutzobjekt ist das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst. Daher sind auch entfernte Angehörige u.a. berechtigt, den mutmaßlichen oder ausdrücklich erklärten Willen des Verstorbenen gegen einen totenfürsorgeberechtigten nahen Angehörigen zur Geltung zu bringen, wenn dieser den Willen des Verstorbenen für seine Totenfürsorge missachtet.
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