Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Totenfürsorgerecht richtet sich in erster Linien nach dem Willen des Verstorbenen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zum Totenfürsorgerecht kann der Wille des Verstorbenen zählen, die wunschgemäße Bestattung naher Angehöriger in der eigenen Grabstätte im Rahmen des friedhofsrechtlich Zulässigen zu ermöglichen und umzusetzen.

Dritte können - auch gegen den Totenfürsorgeberechtigten - die Beachtung dieses Willens durch den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen durchsetzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Schutz der Persönlichkeit erlischt nicht mit dem Tode. Geschützt wird über Art. 1 Abs. 1 GG der allgemeine Achtungsanspruch, der Menschen kraft ihres Personseins zukommt, sowie der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erlangt hat. Dazu befugt, das Persönlichkeitsrecht zu schützen, sind diejenigen, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten berufen hat, hilfsweise seine nahen Angehörigen, nicht dagegen automatisch die Erben. Danach sind die Ehegatten und die Kinder, hilfsweise die Eltern, schließlich die Geschwister und die Enkel berechtigt, das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahrzunehmen. Grundsätzlichen Vorrang, ob und wie das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verteidigen sei, hat der zu Lebzeiten geäußerte, erkennbar oder testamentarisch niedergelegte Wille des Verstorbenen; wo er fehlt, entscheidet der näherstehende Wahrnehmungsberechtigte. Er kann seine Entscheidung auch gegen die Wahrnehmungsbefugnis nachgeordneter Stufen durchsetzen, es sei denn, der Wahrnehmungsberechtigte selbst verletzt das postmortale Persönlichkeitsrecht. Bei Konflikten zwischen gleichrangigen Wahrnehmungsbefugten ist zur Klage jeder allein berechtigt. Schutzobjekt ist das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst. Daher sind auch entfernte Angehörige u.a. berechtigt, den mutmaßlichen oder ausdrücklich erklärten Willen des Verstorbenen gegen einen totenfürsorgeberechtigten nahen Angehörigen zur Geltung zu bringen, wenn dieser den Willen des Verstorbenen für seine Totenfürsorge missachtet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...

Verifizierter Mandant

Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...

Verifizierter Mandant