Beleidigt ein Wohnraummieter in diversen Anschreiben seinen Vermieter und für ihn tätige Personen auf massive Weise, so rechtfertigt dies (noch) keine
außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem.
§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses gem.
§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sich die beleidigenden Äußerungen auf Verbalattacken beschränken und erkennbar pathologischer Natur sind, weil sie einem erheblich gestörten Weltbild des Mieters entspringen, welches es ihm deutlich erschwert, sich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der zwischenmenschlichen Kommunikation zu verhalten.