Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenBeleidigt ein Wohnraummieter in diversen Anschreiben seinen Vermieter und für ihn tätige Personen auf massive Weise, so rechtfertigt dies (noch) keine
außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem.
§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses gem.
§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sich die beleidigenden Äußerungen auf Verbalattacken beschränken und erkennbar pathologischer Natur sind, weil sie einem erheblich gestörten Weltbild des Mieters entspringen, welches es ihm deutlich erschwert, sich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der zwischenmenschlichen Kommunikation zu verhalten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 11.1.2016 einen
Mietvertrag über die Wohnung ... . In dem schriftlichen Mietvertrag war ein Keller für die Beklagte nicht erwähnt. Die Klägerin überließ der Beklagten dennoch einen Kellerraum. Trotz Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2016 gab sie diesen Raum jedoch nicht zurück. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte sie einen Widerspruch gegen den „Entzug der Kellernutzung“ mit. Ein ähnliches Schreiben erfolgte unter dem 16.11.2016. Mit Schreiben vom 23.11.2016 forderte die Klägerin erneut zur Herausgabe des Kellers auf. Hierauf antwortete Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2016, in dem sie „Widerspruch gegen den verleumderischen Brief ihrer verbrecherischen vorgeblichen „Rechtsvertreter“, mit dem [...] die mit der Wohnung angemieteten Keller“ gestohlen werden sollten, einlegte. Mit Schreiben vom 28.11.2016 bezeichnete sie die von der Klägerin in einer anderen Sache beauftragten Handwerker als „Verbrecher vom Antennendienst“ und vom „verleumderischen und diebischen Ansinnen der rachsüchtigen Eigentümerin“. Auch in der Folge verfasste die Beklagte weitere Schreiben, die in einem vergleichbaren Sprachduktus gehalten waren.
Mit Schreiben vom 07.02.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der weitergehenden Kellernutzung und der fortdauernden Beleidigungen ab. Mit Schreiben vom 23.03.2017 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist zur Herausgabe des Kellers. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2017. Hier sprach sie von „grenzenlosen „Strunzdoofheit“ und „Saublödheit““ der „„Schwerstverbrecher“ der vorgeblich rechtsfreien „Rechtsvertreter““ sowie der „„Terroristen“ von „Polizei“ und „Justiz““. Vorherige Schreiben der Rechtsanwälte werden als „Verbrecherpamphlete“ bezeichnet. Das in kleiner Schrift, engzeilig verfasste und mehr als 10 Seiten lange Schreiben enthielt darüber hinaus weitschweifige und nicht nachvollziehbare Ausführungen zu allen möglichen Bereichen geschichtlicher und politischer Art. Beispielsweise spricht sie neben Schimpftiraden auf „terroristische Amerikaner“, die diesem Land „jeglichen Abschaum der Erde“ aufgezwungen haben, und „illegalen türkischen Freimaurern“ von einem „Fränkisch-Thüringisch-Japanischen Weltreich der Würzburger“ und dem „satanisch freimaurerischen Euro“.
Mit Schreiben vom 13.06.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten außerordentlich fristlos und vorsorglich fristgemäß. Die Klägerin begründete dies zum Einen damit, dass sie den Kellerraum nicht herausgegeben habe, und zum Anderen damit, dass sie sowohl von der Klägerin beauftragte Handwerker als auch von der Klägerin beauftragte Rechtsanwälte als Verbrecher bezeichnet habe. Trotz Abmahnung habe sie die Beleidigungen fortgesetzt.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 13.06.2017 die Beklagte auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen und vorsorglich das Mietverhältnis erneut gekündigt.
Die Klägerin ist der Meinung, dass sowohl die beharrliche Weigerung, den Keller an die Klägerin herauszugeben, als auch die unzähligen Beleidigungen wichtige Gründe zur Beendigung des Mietverhältnisses darstellen würden. Die Beklagte habe die Klägerin und ihre Bevollmächtigen dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie diese in strafrechtlich relevanter Weise gem. § 185 StGB beleidigt habe.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 15.06.2017 hat die Klägerin erneut mit einem 15-seitigen, eng verfassten Schreiben Widerspruch gegen die „„Verbrecher“ und deren fristlose Kündigung vom 13. Juni 2017“erhoben. Dort spricht sie hinsichtlich der Kellerherausgabe von „„Lieblingslügen“ der „Schwerstverbrecher““. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2017 erneut die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Die Beklagte hat weitere Schriftsätze vom 18.07.2017, 24.07.2017 und 29.08.2017 an das Gericht gesendet, die äußerlich vergleichbar aufgebaut und inhaltlich ähnlich strukturiert wie die außergerichtlichen Schreiben der Beklagten sind.
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