Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Angesichts einer maximalen
Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten (hier: vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) vermindert oder vollständig aufgehoben war.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille zugrunde zu legen (vgl. BGH, 25.05.2016 - Az: 5 StR 85/16).
Zwar gibt es keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist. Bei einem Wert von über 2 Promille ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit aber je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (BGH, 07.10.2014 - Az: 4 StR 397/14).
Bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit wäre eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.