Wer trägt die Rücksendekosten?
Wird die Ware an den gewerblichen Verkäufer zurückgeschickt, so muss der Käufer die Kosten für die Rücksendung tragen, wenn er auf diese Pflicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde.
Der Verkäufer kann jedoch die Rücksendekosten jederzeit freiwillig übernehmen.
Kommt es zur Rücksendung der Ware im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags oder nach Ausübung des Widerrufsrechts, so muss der gewerbliche Händler Zahlungen des Käufers für den Versand zurückerstatten.
Dabei ist aber zu betonen, dass Voraussetzung des
Widerrufsrechts in jedem Fall ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 d BGB ist; ein Vertrag also, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden ist. Verträge, bei denen auf beiden Seiten nur Unternehmer oder nur Verbraucher stehen, sind also nicht betroffen.
Wer trägt das Versandrisiko?
Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Anspruch genommen und die erhaltene Ware an den Verkäufer zurückgesendet, so erfolgt der Versand auf Gefahr des Verkäufers. Dies bedeutet, dass der Käufer für den Fall, dass die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird oder verloren geht, dem Verkäufer gegenüber nicht zum Ersatz verpflichtet ist. Aus Gründen der Beweissicherung sollte ein entsprechender Versandbeleg jedoch aufbewahrt werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Versand auch tatsächlich erfolgt ist.
Wann kann der Verkäufer Wertersatz verlangen?
Wurde das Prüfungsrecht durch übermäßige Nutzung überschritten, so ist für den Wertverlust Ersatz zu leisten, wenn er vom Unternehmer zuvor ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht unterrichtet wurde.
Zum Umfang des Prüfungsrechts hat sich der BGH in einem Urteil zum Prüfungsrecht bei Wasserbetten dahingehend geäußert, dass der aus der bloßen Prüfung herrührende Wertverlust in keinem Fall vom Verbraucher zu tragen sei, gleichgültig, ob er vom Unternehmer auf ein derartiges Haftungsrisiko hingewiesen worden ist oder nicht (BGH, 03.11.2010 – Az:
VIII ZR 337/09).