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Führerscheinprüfung während der Corona-Pandemie auch für Ungeimpfte?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die im Freistaat Sachsen lebende Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 9 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (Sächs-GVBl. S. 1261) einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 30. November 2021 vor: Sie sei weder geimpft noch genesen im Sinn der Verordnung. Sie habe sich bereits im August 2020 in der Fahrschule angemeldet. Sie habe die Theoriestunden im Online-Unterricht durchgeführt. Sie habe die praktischen Fahrstunden „vollendet“ und der Fahrlehrer gehe davon aus, dass sie zur praktischen Prüfung vorgestellt werden könne. Die theoretische Prüfung bei der D. sei auf den... Dezember 2021 terminiert. Da sie aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO keinen Zugang zu der Prüfung erhalten werde, mache sie einen Normenkontrollantrag anhängig. Sie erachte es als unverhältnismäßige Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, dass ihr nicht Gelegenheit gegeben werde, ihre Führerscheinprüfung abzulegen, auch wenn sie bereit wäre, einen aktuellen negativen PCR-Test vorzulegen. Für die theoretische Prüfung sei dies nicht nachvollziehbar, da § 15 Abs. 4 SächsCoronaNotVO die Möglichkeit der Abnahme von Prüfungen für Hochschulen etc. eröffne. Das Ansteckungsrisiko sei im Rahmen einer solchen Prüfung gering. Auch für die praktische Prüfung sei durch den angebotenen PCR-Test das Ansteckungsrisiko gering. Sie lege im Sommer 2022 ihr Fachabitur ab und bewerbe sich auf Ausbildungsstellen im Bereich der Immobilienwirtschaft. Sie habe die Erfahrung gemacht, dass eine Fahrerlaubnis dort als selbstverständlich vorausgesetzt werde. Daher wirke es sich nachteilig auf ihre Chancen aus, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, wenn sie die Prüfung nicht ablegen könne.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragstellerin fehlt für die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Soweit die Antragstellerin § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO außer Vollzug setzen möchte, um an theoretischen oder praktischen Fahrstunden in ihrer Fahrschule teilzunehmen, ergibt sich für den Senat schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in ihrem Antrag angegeben hat, dass sie sowohl die theoretischen Fahrstunden im Online-Betrieb wie auch die praktischen Fahrstunden soweit durchgeführt hat, dass ihr Fahrlehrer sie zur Prüfung anmelden möchte. Daher ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass die Antragstellerin weiterer Fahrstunden derzeit nicht bedarf. Sollte sie ggf. deshalb ergänzende Fahrstunden in Anspruch nehmen müssen, weil sie etwa die praktische Prüfung nicht besteht, ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass dieser Fall zeitnah eintreten könnte. Daher könnte die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO, soweit hierin Fahrschüler zur Vorlage eines Impf- oder Genesenenausweises verpflichtet sind, um an Fahrstunden teilzunehmen, der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil verschaffen.

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