Der Antragsteller, der in Bayern eine Fahrschule betreibt, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615), zuletzt geändert mit Verordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 715), soweit § 2 der 14. BayIfSMV für den praktischen Fahrschulunterricht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das Lehrpersonal sowie für die Fahrschüler anordnet.
Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.
Die Maskenpflicht bestehe weder innerhalb privater Räumlichkeiten (inklusive Fahrzeugen) noch gegenüber Gästen in der Gastronomie, solange sie am Tisch säßen.
Da in Fahrschulfahrzeugen ein identisches, wenn nicht sogar höheres Schutzniveau vorliege, bestehe kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Weder in der Gastronomie noch während privater Fahrgemeinschaften müsste der Mindestabstand eingehalten werden oder Teilnehmer dem gleichen Haushalt angehören. In der Gastronomie und privaten Fahrzeugen sei zudem die Zusammenkunft auf Kommunikation ausgelegt, die nicht auf einzelne Gruppen des Teilnehmerkreises oder zeitlich beschränkt sei. Bei entsprechenden Anlässen sei zudem mit einem Konsum von Alkohol zu rechnen. Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen werde auf die Ausarbeitung eines Infektionsschutzkonzeptes verzichtet.
Die Zusammenkunft in Fahrschulfahrzeugen sei hingegen auf zwei Personen und die Dauer einer Fahrstunde (45 Minuten) begrenzt. Die praktische Fahrschulausbildung sei durch den technischen Ablauf des Erlernens praktischer Fahrfähigkeiten und einer professionellen Distanz geprägt; eine Ansprache erfolge nicht frontal, sondern von der Seite. Auf die Einhaltung sämtlicher Hygienevorgaben werde geachtet.
Der Antragsteller selbst, sein Personal und der Großteil seiner Fahrschüler seien zudem zweimal gegen das Coronavirus geimpft. Zweimal wöchentlich führe sein Personal zudem einen Corona-Schnelltest durch. Der Antragsteller wäre bereit, auf seine Kosten täglich sein Personal und seine Fahrschüler testen zu lassen. Die Kontaktflächen in den Fahrschulfahrzeugen würden nach jedem Schüler desinfiziert, jedes Fahrzeug vor und nach jedem Fahrtantritt gelüftet und die Kontaktdaten minutiös erfasst.
Seiner Verpflichtung, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, sei der Verordnungsgeber bisher nicht nachgekommen. Das aktuelle Infektionsgeschehen und die geringe Auslastung des Gesundheitssystems, die selbst der Verordnungsgeber in seiner Begründung zur Verordnung anführe, rechtfertigten nicht länger die Anordnung der Maskenpflicht bei der praktischen Fahrausbildung.
Die Öffnung von Fahrschulen habe bislang zu keinem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen geführt. Die Inzidenzwerte im Landkreis des Antragstellers lägen unter dem bayernweiten Durchschnitt. In Österreich und anderen Bundesländern, wie Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen habe all dies zu einer Lockerung der Maskenpflicht beim praktischen Fahrschulunterricht geführt. Durch das Tragen der Masken im Fahrschulfahrzeug werde die Ausbildung erheblich erschwert. Die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderliche Kommunikation sei drastisch eingeschränkt. Aufgrund der besonderen Situation im Fahrschulfahrzeug könne dies weder durch Mimik noch Gestik ausgeglichen werden. Emotionale Bindungen zum Schüler gingen verloren. Fahrschüler und Fahrlehrer klagten nahezu täglich über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Schutzmaßnahmen erhielten immer mehr öffentliche Kritik.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung sind voraussichtlich nicht gegeben.
1. Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.
2. Die angegriffene Regelung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit den Ermächtigungsgrundlagen im Einklang steht.
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