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Eilantrag gegen Schließung von Schulen abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es abgelehnt, die Regelung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die Schließung von Schulen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Einen entsprechenden Eilantrag hatte eine Familie gestellt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Schließung von Schulen verletze insbesondere das Grundrecht der betroffenen Kinder auf Bildung und Persönlichkeitsentwicklung. Auch stelle sie gerade für Familien, in denen beide Elternteile berufstätig seien, eine unzumutbare Belastung dar.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, die Annahme des Freistaats Bayern, dass Schulkinder nicht unerheblich zum Infektionsgeschehen beitrügen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche der Einschätzung des Bundesgesetzgebers im Infektionsschutzgesetz. Auch Zahlen der Kultusministerkonferenz belegten die Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus unter Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften.

Soweit die Antragsteller verlangten, statt der Schließung von Schulen sollten Risikogruppen besser geschützt werden, sei weder von den Antragstellern dargelegt noch sonst erkennbar, wie dieser Schutz angesichts einer insgesamt hohen Verbreitung des Virus in der Bevölkerung funktionieren könne. Hygienekonzepte böten zwar einen gewissen Schutz, seien aber gerade bei Kindern und Jugendlichen möglicherweise nicht geeignet, eine größere Zahl von Ansteckungen zu verhindern.

Angesichts der immer noch angespannten pandemischen Situation seien Schulschließungen derzeit auch angemessen. Das Gericht anerkenne, dass der Ausfall des Präsenzunterrichts zu erheblichen Belastungen bei den betroffenen Kindern und ihren Familien und insbesondere für Alleinerziehende und Kindern aus finanziell schwächeren Familien zu besonderen Härten führen könnten. Allerdings sei die Maßnahme befristet. Der Freistaat Bayern mildere zudem die Belastungen durch Homeschooling und das Angebot von Notbetreuung ab.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 29.01.2021 - Az: 20 NE 21.201

Quelle: PM des VGH Bayern

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