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Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist.

Die Antragstellerin besucht die Oberstufe eines Gymnasiums in Bayern. Sie hat u.a. mehrere ärztliche Bescheinigungen und eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vorgelegt, um glaubhaft zu machen, dass ihr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. unzumutbar sei. Das ärztliche Attest des Dr. L. (Allgemeinarzt/Naturheilv.) vom 26. November 2020 hat folgenden Wortlaut: „Aus gesundheitlichen Gründen (F41.0G, R06.0G, R11G, R51.0G) ist das Tragen eines MundNasenSchutzes für o.g. Patientin kontraindiziert. Sie wurde auf die Abstandsregel hingewiesen.“ Die ärztlichen Bescheinigungen einer HNO-Ärztin vom 25. November 2020 und einer Frauenärztin vom 30. November 2020 enthalten keine Aussage zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, festzustellen, dass sie einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer MNB oder eines Visiers auf dem Schulgelände des von ihr besuchten Gymnasiums befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer MNB bzw. eines Visiers oder sonstigen Bedeckung gestattet ist, mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis als richtig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. § 18 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV).

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlt es für die Maskenpflicht an Schulen in Bayern nicht an einer tauglichen Rechtsgrundlage. § 18 Abs. 2 9. BayIfSMV kann sich auf §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in der seit 19. November 2020 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2397) stützen. Schon vor dieser gesetzlichen Klarstellung (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 27) hat der Senat erkannt, dass die Maskenpflicht im Schulunterricht an weiterführenden Schulen voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage der § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt ist (VGH Bayern, 07.09.2020 - Az: 20 NE 20.1981).

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