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Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen: Anforderungen an ärztliche Atteste

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der VGH Bayern aus, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein.

Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 26.10.2020 - Az: 20 CE 20.2185

Quelle: PM des VGH Bayern

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