Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Hotel nebst Restaurant in X. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a).
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Es fehle bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Regelungen, bei denen es sich im Übrigen nicht um notwendige Schutzmaßnahmen handele. Der Verordnungsgeber begründe seine Maßnahmen weiter mit steigenden Inzidenzwerten und Infektionszahlen, obgleich diese Werte nichts über die Anzahl der schweren Verläufe und zu erwartenden Todesfälle hergäben. Der Verordnungsgeber habe sich trotz der bereits seit Monaten andauernden Pandemie und den auch öffentlich diskutierten alternativen Lösungsansätzen nicht mit den durch die Maßnahmen verursachten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schäden befasst. Das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen sei ungeeignet, die Infektionszahlen zu senken, da der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen nichts zum Infektionsgeschehen beitrage. Das Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken stelle mit Blick auf die weiter erlaubte Beherbergung zu beruflichen Zwecken einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Es sei zudem unverhältnismäßig, da als mildere Maßnahmen darauf abgestellt werden könnte, ob der Gast aus einem Risikogebiet komme oder einen negativen Coronatest vorweisen könne. Schließlich seien auch die von den Beherbergungsbetrieben ohnehin einzuhaltenden Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen, die zur Folge hätten, dass Infektionen im Zusammenhang mit einer Beherbergung ohnehin sehr selten seien. Die Verordnung erfülle nicht die Anforderungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 28a IfSG, da sie nicht begründet sei und landesweit ohne regionale Differenzierung gelte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von offenen Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags ausgeht, die deswegen anzustellende Folgenabwägung aber zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.