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Corona – Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt.

Der von seiner Mutter vertretene Antragsteller, ein in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast, verfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird.

Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden.

Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen. Die bis zum 18. September 2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen.

Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.


VGH Bayern, 07.09.2020 - Az: 20 NE 20.1981

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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