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Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die 178 Antragsteller besuchen verschiedene Jahrgangsstufen unterschiedlicher Schulformen in Bayern und wenden sich gegen die schulische Testobliegenheit, die Maskenpflicht und das Abstandsgebot in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2021 . Sie beantragen,

I. Die in § 18 Abs. 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021, in der Form ihrer letzten Änderung durch die Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. April 2021, enthaltenen Bestimmungen (Testpflicht) werden aufgehoben.

II. Die in § 18 Abs. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021, in der Form ihrer letzten Änderung durch die Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. April 2021, enthaltenen Bestimmungen (Maskenpflicht) werden aufgehoben.

hilfsweise:

Die in § 18 Abs. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021, in der Form ihrer letzten Änderung durch die Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. April 2021, enthaltenen Bestimmungen (Maskenpflicht) werden insoweit aufgehoben, als sie den Schülern eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung / Maske auch im Freien, insbesondere auf dem Pausenhof, auferlegt wird.

III. Das, entsprechend den jeweiligen Beschlüssen des Ministerrates, den darauf beruhenden Regelungen in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), den wiederum hierauf beruhenden Allgemeinverfügungen (vgl. etwa die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege vom 29. Januar 2021 - Vollzug der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - Zulassung von Wechselunterricht an Schulen (Az. II.1-BS4363.0/364 und Az. G51u-G8000-2020/122-807; BayMBl. Nr. 80) sowie den Ergebnissen der weiteren Abstimmungen der betroffenen Staatsministerien geltende Gebot der Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen im Präsenzunterricht, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude, wird aufgehoben.

hilfsweise: Das Gebot zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen wird insoweit aufgehoben, als es den Schülern das Einhalten dieses Mindestabstands für auch im Freien, insbesondere auf dem Pausenhof, auferlegt.

IV. Die unter den Anträgen I. bis III. angegriffenen Bestimmungen und Gebote werden im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. April 2021 wies der Senat die Antragsteller darauf hin, dass sich durch das Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zum 23. April 2021 sowie durch die Anpassung der 12. BayIfSMV zum 23. April 2021 die rechtlichen Rahmenbedingungen des vorliegenden Rechtsstreits wesentlich geändert haben. Soweit der streitgegenständliche Sachverhalt nunmehr unmittelbar durch die Bestimmungen des § 28b IfSG geregelt wird, dürfte für Anträge nach § 47 Abs. 1 und/oder Abs. 6 VwGO gegen die 12. BayIfSMV zumindest keine Antragsbefugnis mehr bestehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Anträge sind bereits teilweise unzulässig.

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ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

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