Die beharrliche Verweigerung, einer rechtmäßigen Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten, kann jedenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.
Die Beklagte beschäftigt ca. 130 Arbeitnehmer. Im Rahmen des Kundendienstes werden die Kunden vor Ort betreut. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Im April 2020 erstellte die Beklage auf Grund der bestehenden Pandemielage eine Gefährdungsbeurteilung für Kundendiensttechniker, die für alle Mitarbeiter im Intranet zugänglich war und in der festgelegt wurde, dass als persönliche Schutzausrüstung ein Mund-/Nasenschutz zu tragen ist. Dieses entsprach auch den von den Kunden der Beklagten gestellten Anforderungen.
Am 01.12.2020 erhielt der Kläger den Auftrag, am 02.12.2020 einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der darauf hingewiesen hatte, dass er auf das Tragen einer Maske bestehe. Der Kläger kontaktierte daraufhin unmittelbar einen Mitarbeiter des Kunden und teilte diesem mit, dass er keine Maske tragen und den Auftrag nicht durchführen werde. Mit E-Mail vom 01.12.2020, die den Betreff „Rotzlappenbefreiung“ aufwies, übersandte der Kläger der Beklagten ein mit Datum vom 26.06.2020 auf Blankopapier ausgestelltes Schreiben einer Frau I H , Fachärztin für Innere Medizin, mit folgendem Wortlaut:
„Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Hiermit bestätige ich, dass es für Patient/Patientin
Name: M P geb.: 1964
aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“
Nach Erhalt dieser E-Mail teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.12.2020 mit, das eingereichte Attest der Frau H mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben nicht anzuerkennen und ordnete an, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Servicetechnik einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen habe. Die diesbezüglich anfallenden Kosten würden gegen Vorlage der entsprechenden Belege übernommen. Den von der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2020 angebotenen Termin bei der B Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH zu einer Prüfung der arbeitsbezogenen Eignung des Klägers, lehnte dieser ab.
Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.Die Beklagte beschäftigt ca. 130 Arbeitnehmer. Im Rahmen des Kundendienstes werden die Kunden vor Ort betreut. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Im April 2020 erstellte die Beklage auf Grund der bestehenden Pandemielage eine Gefährdungsbeurteilung für Kundendiensttechniker, die für alle Mitarbeiter im Intranet zugänglich war und in der festgelegt wurde, dass als persönliche Schutzausrüstung ein Mund-/Nasenschutz zu tragen ist. Dieses entsprach auch den von den Kunden der Beklagten gestellten Anforderungen.
Am 01.12.2020 erhielt der Kläger den Auftrag, am 02.12.2020 einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der darauf hingewiesen hatte, dass er auf das Tragen einer Maske bestehe. Der Kläger kontaktierte daraufhin unmittelbar einen Mitarbeiter des Kunden und teilte diesem mit, dass er keine Maske tragen und den Auftrag nicht durchführen werde. Mit E-Mail vom 01.12.2020, die den Betreff „Rotzlappenbefreiung“ aufwies, übersandte der Kläger der Beklagten ein mit Datum vom 26.06.2020 auf Blankopapier ausgestelltes Schreiben einer Frau I H , Fachärztin für Innere Medizin, mit folgendem Wortlaut:
„Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Hiermit bestätige ich, dass es für Patient/Patientin
Name: M P geb.: 1964
aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“
Nach Erhalt dieser E-Mail teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.12.2020 mit, das eingereichte Attest der Frau H mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben nicht anzuerkennen und ordnete an, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Servicetechnik einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen habe. Die diesbezüglich anfallenden Kosten würden gegen Vorlage der entsprechenden Belege übernommen. Den von der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2020 angebotenen Termin bei der B Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH zu einer Prüfung der arbeitsbezogenen Eignung des Klägers, lehnte dieser ab.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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