Eine Fahrschule darf keine Werbung ohne Angabe von Pauschalpreisen zu allgemeinen Aufwendungen der theoretischen Ausbildung sowie des Entgelts für die Vorstellungen zu praktischer wie auch theoretischer Prüfung betreiben. In ihrer Werbung muss eine Fahrschule die Preise für den praktischen Unterricht für jeweils 45 Minuten angeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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