Eine Fahrschule darf keine Werbung ohne Angabe von Pauschalpreisen zu allgemeinen Aufwendungen der theoretischen Ausbildung sowie des Entgelts für die Vorstellungen zu praktischer wie auch theoretischer Prüfung betreiben. In ihrer Werbung muss eine Fahrschule die Preise für den praktischen Unterricht für jeweils 45 Minuten angeben.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Braunschweig, 08.11.2012 - Az: 22 O 211/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


