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Schadensersatz bei einem vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Der Kläger behauptet, eine Täuschung sei durch die Angabe der Schadstoffwerte (die ersichtlich statt der „Schadsoftware“ gemeint sind) in der Prospektwerbung erfolgt, die für den Kläger nur den Schluss darauf zuließ, dass es sich um ordnungsgemäß ermittelte und nicht etwa mit Hilfe einer manipulierten Motorsteuerungssoftware herbeigeführte Werte handelt. Indes wird kein einziges Prospekt vorgelegt. Dies wäre aber insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil Angaben zu den NOX-Emissionen nicht zu den Pflichtangaben des Herstellers nach der Pkw-EnVKV gehören.

Weiter „behauptet“ der Kläger, das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis darauf, dass Stickoxidwerte mit Hilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden seien, habe ihm vorgespiegelt, dass der Pkw in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Insoweit liegt beim Kläger aber bereits ein technisches Missverständnis vor: Die der Betriebserlaubnis zugrundeliegenden Stickoxidwerte sind nicht mit Hilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden, weil für die Erlaubnis die Emissionen im Rahmen des sog. NEFZ geprüft wurden, unter denen die Software nicht eingriff. Im Übrigen kann dem Angebot oder der Lieferung einer Sache nicht die Erklärung entnommen werden, diese sei mangelfrei und sind Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen würden, nicht ersichtlich.

Dem Vortrag des Klägers ist damit letztlich nur zu entnehmen, dass von der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs das Vorhandensein der streitgegenständlichen Software verschwiegen wurde. Eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen hat der Kläger dadurch nicht dargelegt:

Eine - strafrechtlich relevante - Täuschung durch Unterlassen setzt eine - vorliegend nicht dargelegte - Garantenstellung gem. § 13 Abs. 1 StGB, nämlich voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat, die es rechtfertigt, ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichzustellen. Die Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person - zumal in besonderer Weise - zum Schutz des gefährdeten Rechtsgutes aufgerufen ist und dass alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person vertrauen und vertrauen dürfen. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht.

Soweit es um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers - mit dem immerhin ein vertrauensbegründendes Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von besonderem Gewicht geht.

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