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Differenzschadensersatz für vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug (hier: VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI BMT)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Fahrkurvenerkennung, die im Prüfbetrieb die Abgasrückführungsrate auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators hochhält (NOx-Low-Betriebsart), im Realbetrieb demgegenüber zurückfährt, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 dar.

Ein Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen, was zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraussetzt.

Der Differenzschaden kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf 5 % des gezahlten Bruttoeinkaufspreises geschätzt werden, wenn die im Fahrzeug verwendete Fahrkurvenerkennung zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, aber keine Grenzwertkausalität besteht, das Fahrzeug ein Alter von 9 Jahren aufweist und der Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (lediglich) fahrlässig handelte.


OLG München, 10.10.2024 - Az: 24 U 1730/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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