Ein Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge nach § 102 SGB 7 besteht, soweit der Versicherte einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen ist.
Die Gewährung von Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 eine unfallbedingte MdE von 20 % voraus. Dabei ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.
Die Gewährung von Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 eine unfallbedingte MdE von 20 % voraus. Dabei ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.
LSG Hamburg, 06.10.2021 - Az: L 2 U 36/20
ECLI:DE:LSGHH:2021:1006.L2U36.20.00
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