Nach § 50 Abs. 2 SGB 10 sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Dies ist u. a. der Fall, wenn eine Vorschusszahlung ohne Verwaltungsakt erbracht worden ist, d. h. wenn sie weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruht.
LSG Hamburg, 15.09.2021 - Az: L 2 R 25/19
ECLI:DE:LSGHH:2021:0915.L2R25.19.00
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