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Rückforderung eines zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetrags

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 50 Abs. 2 SGB 10 sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Dies ist u. a. der Fall, wenn eine Vorschusszahlung ohne Verwaltungsakt erbracht worden ist, d. h. wenn sie weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruht.


LSG Hamburg, 15.09.2021 - Az: L 2 R 25/19

ECLI:DE:LSGHH:2021:0915.L2R25.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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