Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer somatoformen Schmerzstörung als Folge des
Arbeitsunfalls streitig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die von den medizinischen Sachverständigen diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wesentlich (teil-)ursächlich auf das Unfallereignis vom 29. Januar 1999 zurückzuführen ist und deshalb dafür Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 24. Mai 1999 hinaus zu leisten sind.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend ist es dabei davon ausgegangen, dass es nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P., M1 und Dr. N. an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der bei dem Kläger festgestellten somatoformen Schmerzstörung fehlt und die mit den angefochtenen Bescheiden als Unfallfolge anerkannte leichte Distorsion der Halswirbelsäule spätestens bis zum 24. Mai 1999 folgenlos ausgeheilt war.
Weder das Vorbringen des Klägers noch die während des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Einholung des orthopädischen Gutachtens von Dr. N1 und des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. H1 vermögen an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass andere Ursachen als das Unfallereignis für die bei ihm bestehende Schmerzsymptomatik von den medizinischen Sachverständigen nicht plausibel benannt und nicht ersichtlich seien, verkennt er – unabhängig davon, ob diese Aussage wirklich richtig ist – dass der je nach Fallgestaltung gegebenenfalls aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss.
Es gibt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerade keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch die wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde.
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