Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.515 Anfragen

Tätigkeitsverbot gegenüber einer Altenpflegerin auf Grundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Rechtsgrundlage des in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. September 2022 angeordneten Tätigkeitsverbots ist § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Nach dieser Vorschrift kann das Gesundheitsamt unter anderem einer Person, die trotz Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung oder eines dort genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften, insbesondere des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor nicht festzustellen. Hierzu wird zunächst im Einzelnen auf die Ausführungen des Senats, zuletzt in seinem Beschluss vom 8. September 2022 (Az: 14 ME 297/22), verwiesen, von denen der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter ausgeht.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Gesetzgeber ist bei Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität gemäß § 20a IfSG davon ausgegangen, dass die verfügbaren Impfstoffe in einem erheblichen Umfang vor einer Covid-19-Infektion schützen und - sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren - zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen könnten. Dem entsprach die damals überwiegende fachliche Einschätzung . Auch wenn über die Transmission unter Omikron keine ausreichenden Daten vorhanden waren, schien sie bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, auch wenn das Ausmaß der Reduktion zu keinem Zeitpunkt vollständig geklärt wurde.

Diese wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Transmission des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre. Tragbare wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach Impfungen bereits derzeit keinerlei Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben, sind nicht ersichtlich.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen sich solche Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht daraus ableiten, dass der Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach in einem Interview mit dem ZDF am 22. November 2022 mitgeteilt hat, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht über den 31. Dezember 2022 hinaus nicht verlängert werde. Als Begründung hat er ausgeführt, dass die Impfung nicht mehr vor einer Ansteckung schütze. Wenn die Impfung nicht mehr vor der Ansteckung schütze, dann gebe es auch keinen Grund mehr dafür in diesen Einrichtungen. Vor allem die „neuen Varianten“ des Coronavirus seien durch den jetzigen Impfstoff „nicht zu erfassen“. Das hieße, man könne sich dann trotzdem anstecken, das werde „wahrscheinlich auch für die BQ1.1-Variante gelten“.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.515 Beratungsanfragen

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne

Verifizierter Mandant

Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim