Ein Widerruf einer Räumungsvereinbarung ist nicht möglich, da sich die Mieter nicht zu der Zahlung eines Preises verpflichtet haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit zutreffender Begründung zur Räumung verurteilt. Die Berufung der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise ausführt, hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung aufgrund der zwischen den Parteien am 29.6.2023 geschlossenen Auflösungsvereinbarung.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht stand ihnen kein Recht zum Widerruf dieser Vereinbarung zu. Ein solches Widerrufsrecht ergibt sich weder aus § 355 Abs. 1 BGB, noch aus einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Auch die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sieht einen späteren Widerruf nicht vor. Aus diesem Grunde sind beide Parteien an die Einhaltung ihrer Pflichten aus der am 29.6.2023 geschlossenen Vereinbarung gebunden
Die zwischen den Parteien geschlossene Auflösungsvereinbarung unterfällt auch zur Überzeugung der Kammer nicht dem Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagten in ihr nicht „zu der Zahlung eines Preises verpflichtet“ haben.
Während § 312 Abs. 1 BGB aF allgemein auf eine „entgeltliche“ Leistung des Unternehmers abstellte und damit eine denkbar weite und flexible Interpretation ermöglichte, ist das Gesetz nun deutlich konkreter formuliert. Insbesondere verlangt § 312 Abs. 1 BGB ausdrücklich die „Zahlung eines Preises“ oder eine entsprechende Verpflichtung durch den Verbraucher. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Insbesondere stellt die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der Wohnung keine „Zahlung eines Preises“ im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB dar, auch wenn daraus ein geldwerter Vorteil für die Vermieterseite entsteht.
Der Begriff des „Preises“ ist enger als der des „Entgelts“ im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB aF auszulegen. Während eine entgeltliche Leistung nicht zwingend in Geld erbracht werden musste, ist dies mit der Einführung des Begriffs „Preis“ nun gerade der Fall. Dafür spricht auch die Einführung des § 312 Abs. 1a BGB, welcher den Anwendungsbereich auf solche Verbraucherverträge über Abs. 1 hinaus aus-dehnt, bei denen die Gegenleistung in der Bereitstellung personenbezogener Daten oder der Verpflichtung hierzu liegt. Wäre jedes Entgelt als Gegenleistung ausreichend, so hätte es keiner ausdrücklichen Regelung in Abs. 1a bedurft.
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