Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG scheitert insbesondere nicht daran, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach einen „Rechtsstreit“ voraussetzt. Denn der Begriff "Rechtsstreit" in § 17 a Abs. 2 GVG meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann.
Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes oder in Zwangsvollstreckungsverfahren eine Rechtswegverweisung entsprechend § 17 a GVG in Betracht kommt, obgleich es sich dabei jeweils nicht um „Rechtsstreite“ im technischen Sinne handelt.
Die Frage der Rechtswegzuständigkeit hat im Verfahren der Prozesskostenhilfe auch nicht untergeordnete Bedeutung. Zweck der in § 17 a GVG vorgesehenen Rechtswegverweisung ist es unter anderem, die Sachentscheidung derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfügt. Das Interesse an einer Nutzbarmachung dieser Kompetenz besteht auch bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, um die Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Verfahren möglichst zuverlässig beurteilen zu können. Weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegner eines Prozesskostenhilfeverfahrens wäre damit gedient, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten mit Fehlerquellen behaftet ist, die aus der mangelnden Sachnähe des angerufenen, rechtswegfremden Gerichts herrühren.
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