Ein Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn grundsätzlich keine bestimmte Maßnahme zur Grundstücksbefestigung vorschreiben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten in einer Nachbarschaftsstreitigkeit die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück der Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück.
Beide Grundstücke befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander. An der gemeinsamen Grenze befindet sich auf dem Grundstück des Klägers eine ca. 30 m lange Stützmauer, die vor ca. 100 Jahren errichtet wurde. Derzeit ist durch die vorhandene Stützmauer eine ausreichende Stütze des Grundstücks des Klägers gegeben. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich keine Mauer, welche das Grundstück des Klägers stützt. Das Grundstück der Beklagten liegt teilweise bis zu 3 m unterhalb des Geländeniveaus des klägerischen Grundstücks.
Der Kläger behauptet, das Grundstück der Beklagten sei von einem ihrer Rechtsvorgänger durch eine Abgrabung vertieft worden. Dies sei u.a. aus dem natürlichen Geländeverlauf heraus erkennbar, wie sich insbesondere anhand des tatsächlichen topographischen Zustands des Geländes zeige. Er, der Kläger, habe vor, die auf seinem Grundstück befindliche Stützmauer zu entfernen, weswegen eine Notwendigkeit für eine auf dem Grundstück der Beklagten zu errichtende Stützmauer gegeben sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe auf ihrem Grundstück entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück infolge der ursprünglichen Abgrabung eine Stützmauer zu errichten, um die Festigkeit des klägerischen Grundstücks sicherzustellen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus §§ 909, 1004 BGB i.V.m. §§ 9, 10 NRG Baden-Württemberg. Der Anspruch bestehe, obwohl das Grundstück derzeit noch durch eine Stützmauer auf dem klägerischen Grundstück gestützt werde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist bereits unzulässig.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.