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Was ist der Anspruch auf ein „wohlwollendes Zeugnis“?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

An die geschlossene Verpflichtung (z.B. im Rahmen eines Abfindungsvergleichs) des Arbeitgebers zur Erstellung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses, das „der weiteren beruflichen Entwicklung dienlich“ ist, sollten keine allzu großen Erwartungen gestellt werden.

Eine solche Formulierung enthält keine Besonderheiten hinsichtlich der Erstellung eines Zeugnisses, sondern setzt nur die folgenden Eigenschaften voraus:

1. Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung,
2. eine Bewertung der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen
3. eine persönliche Beurteilung des Arbeitnehmers

Sofern das Zeugnis diese Anforderungen erfüllt, ist es nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „wohlwollend“ ist im gerichtlichen Vergleichen üblich, eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Begriff nicht zu.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Zeugnisses oder einen bestimmten Wortlaut ergibt sich aus dieser Formulierung nicht. Die gewählten Formulierungen im Vergleich sind zu wenig bestimmt, um hieraus einen vollstreckungsfähigen Inhalt abzuleiten.

Sofern der Arbeitnehmer eine unzutreffende Leistungsbewertung bemängelt, so kann dies lediglich in einem Erkenntnisverfahren überprüft werden, bei dem der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass seine Leistungen im Zeugnis nicht angemessen bewertet wurden.

Anmerkung AnwaltOnline:

Um derartige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist dringend anzuraten, den Vergleich sehr genau abzufassen und gegebenenfalls gewünschte Textabschnitte bereits im Vergleich vorzuformulieren, bzw. bestimmte Leistungsbewertungen mit aufzunehmen. Solche Vorgaben sind dann auch präzise genug, um sie gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren durchzusetzen.


LAG Sachsen, 06.08.2012 - Az: 4 Ta 170/12

ECLI:DE:LAGSN:2012:0806.4TA170.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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