Die Schutzvorschriften des § 765a ZPO kommen nach Ansicht des Gerichts nach erfolgter Zwangsversteigerung zur Anwendung, wenn im Haushalt der Eigentümerin deren 90 Jahre alte und schwer herzkranke Mutter lebt, die nach vorgelegtem Sachverständigengutachten mit Sicherheit ernst erkranken, wenn nicht gar sterben würde, wenn die Zwangsvollstreckung tatsächlich durchgeführt würde.
Dazu wurde vorliegend eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes der Mutter vorgelegt, in der es unter anderem heißt:
"Im Vordergrund stehen die kardialen Erkrankungen. Falls die Bank, wie mir mitgeteilt wurde, auf einer Versteigerung besteht, wird es mit Sicherheit zu einer akuten Exacerbation der 90-jährigen Patientin kommen. Frau K. lebt seit vielen Jahren in dem Wohnhaus ihrer Tochter und würde die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht verkraften. Es kann mit Sicherheit gesagt werden, daß es zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt, eventuell wird die Patientin sogar diesen juristischen Schritt nicht überleben."Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eine ganz besonders gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO, wenn nach dem Vortrag des Schuldners eine schwerwiegende Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit zu besorgen ist. Dem gleichgestellt ist eine schwerwiegende Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit naher Angehörige des Schuldners. Um im konkreten Fall gegenüber den Belangen der Gläubiger zu berücksichtigende schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen auszuschließen, ist namentlich dem Vortrag einer lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes besonders sorgfältig nachzugehen. Erst wenn die gebotene gründliche Sachaufklärung hinreichende Feststellungen hierzu erlaubt, ist eine Güterrechtsabwägung vorzunehmen.
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