Im Betreuungsrecht spielen Gutachten und ärztliche Zeugnisse eine entscheidende Rolle, da sie maßgeblich zur Beurteilung der Notwendigkeit und Ausgestaltung einer
Betreuung beitragen. Gutachten werden u.a. vom
Betreuungsgericht angefordert, um die persönliche Situation und den Hilfebedarf der betroffenen Person zu erfassen sowie die Eignung potenzieller Betreuer zu prüfen. Ärztliche Zeugnisse dienen der Beurteilung des Gesundheitszustands und etwaiger Einschränkungen der betreuten Person. Geregelt ist das Erfordernis in den §§
280,
281,
321 FamFG.
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Gutachten und ärztlichen Zeugnissen liegt beim Familiengericht. Das Gericht kann diese Dokumente entweder von Amts wegen einholen oder auf Antrag einer beteiligten Person anordnen.
Doch wer muss für die Erstellung eigentlich bezahlen? Hierbei kommt es unter anderem darauf an, wer eigentlich Auftraggeber ist.
Wann zahlt die Gerichtskasse?
Gemäß
§ 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 1896 Abs. 1 BGB vorliegen. Es obliegt mithin dem Gericht, sich die zur Einschätzung der Notwendigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Wenn die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgt, so handelt es sich um gerichtliche Auslagen, die von der Gerichtskasse zu bezahlen sind.
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird (
§ 207 FamFG).
In
Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird (
§ 337 FamFG).
Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört (§ 337 FamFG).
Wann muss der Verfahrensbeteiligte zahlen?
Wird das Gutachten oder Zeugnis von einem Verfahrensbeteiligten in Auftrag gegeben, ist er dem Sachverständigen oder Arzt zur Zahlung des Honorars verpflichtet, wobei der
Betreuer in Vertretung des
Betreuten handelt.
Endet das Betreuungs- oder Unterbringungsfahren mit einer Betreuungsanordnung bzw. Unterbringung des Betroffenen, so sind die Kosten im Grundsatz vom Betroffenen zu zahlen. Das Gericht kann jedoch die Kosten des Verfahrens - und damit auch die Kosten für Gutachten und ärztliches Zeugnis - nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (
§ 81 FamFG).
Ist der Betreute Selbstzahler, kann der Betreuer die Erstattung der von ihm veranlassten Kosten für ein Gutachten oder ärztliches Zeugnis aus der Staatskasse also nur unter den engen Voraussetzungen des § 81 FamFG verlangen. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist die jeweilige Honorarordnung maßgeblich.
Es muss hierzu nachgewiesen sein, dass die Einholung der Gutachten und ärztlichen Zeugnisse für das Betreuungsverfahren oder andere gerichtliche Maßnahmen notwendig waren. Dies bedeutet, dass die Gutachten und Zeugnisse einen relevanten Beitrag zur Entscheidungsfindung des Familiengerichts leisten mussten, beispielsweise zur Feststellung des Gesundheitszustands oder der Betreuungsbedürftigkeit.
Kosten für unnötigerweise eingeholte Gutachten oder Zeugnisse sind nicht erstattungsfähig.
Von der
Krankenkasse werden die Kosten eines ärztlichen Zeugnisses im Allgemeinen nicht erstattet.
Prozesskostenhilfe
Wenn die betreute Person bedürftig ist und die Kosten nicht aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen aufbringen kann, kommt die Kostenübernahme durch die Staatskasse im Rahmen der
Prozesskostenhilfe in Betracht.