Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020).
Sie stellte am 30.10.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Hauswirtschaftskraft in der stationären Alten- und Pflegeeinrichtung „Seniorenwohnpark … GmbH“ mehr als 25 Stunden zu arbeiten. Der Arbeitgeber bestätigte mit Formblatt vom 04.05.2020 eine Tätigkeit der Klägerin im stationären Pflegedienst in der o.g. genannten Einrichtung als hauswirtschaftliche Assistentin.
Mit Bescheid vom 09.09.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin als hauswirtschaftliche Assistentin im Seniorenwohnpark … GmbH tätig sei. Mit dieser Tätigkeit gehe sie weder einer der benannten Tätigkeiten nach, noch übe sie eine der in den Anlagen zur CoBoR benannten Qualifikationen aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer
Betreuerin vom 08.10.2020.
Die Betreuerin führte zur Begründung unter Bezugnahme auf die Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.12.2020 im Wesentlichen aus (Schriftsatz vom 11.01.2021), dass der unmittelbare Kontakt zu Corona-Patienten, die sie mitversorgt habe, die Klägerin mit den pflegerischen Kräften gleichstelle, da auch Speisen verabreicht worden seien. Eine andere Sichtweise würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Die Klägerin sei - wie Pflegekräfte - in gleicher Weise Gefahren bei ihrer täglichen Arbeit ausgesetzt. Da der Covid-Virus am Arbeitsplatz der Klägerin bereits in der Anfangsphase massiv vorhanden gewesen sei, habe auch mit einem großen psychischen Druck umgegangen werden müssen. Da auch andere Hauswirtschaftskräfte den vollen Corona-Pflegebonus erhalten hätten, würde die Ablehnung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin darstellen, was so nicht hingenommen werden könne.
Der Beklagte führt aus, dass die Klägerin angesichts ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Richtlinie (CoBoR) erfülle. Die Honorierung eines persönlichen Risikos der Klägerin vermöge ein Absehen von den ausdifferenzierten Anforderungen der Richtlinie nicht zu rechtfertigen, da diese andernfalls hinfällig wären. Eine Bescheinigung des
Arbeitgebers über eine pflegerische Tätigkeit sei nicht erbracht worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 09.09.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
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