Maßgebend für die Beurteilung der zu treffenden Schutzmaßnahmen für eine demente Pflegeperson ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung der Pflegeperson aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass sie sich ohne die Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei kann eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, Sicherungspflichten des Heimträgers begründen.
Bringt der rechtliche
Betreuer einer dementen, an einer Gleichgewichtsstörung leidenden Pflegeperson mit Weglauftendenzen, die sich nur mithilfe eine Rollators fortbewegen kann, in einer offenen Einrichtung unter, ist der Träger der Tagespflege nicht verpflichtet, die Pflegeperson ständig zu beaufsichtigen. In den Folgen eines Sturzes bei unbegleiteter Fortbewegung der Pflegeperson, verwirklicht sich daher ihr allgemeines Lebensrisiko.