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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall bei schweren Verletzungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für schwere Verletzungen mit dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall ist eine vergleichende Betrachtung der bisherigen Rechtsprechung zwingend erforderlich. Die konkreten Umstände des Einzelfalls müssen in den durch die Judikatur gewonnenen Orientierungsrahmen eingeordnet werden. Eine Abweichung nach oben bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, die sich aus dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ergibt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nicht allein aus den individuellen Umständen des Geschädigten, sondern muss sich an den Maßstäben orientieren, die durch Erkenntnisse der Rechtsprechung gewonnen wurden. Gerichte sind gehalten, sich mit vergleichbaren Entscheidungen auseinanderzusetzen und die Schmerzensgeldbemessung in einen Gesamtkontext einzuordnen. Dies gilt insbesondere bei schweren Verletzungen, bei denen Schmerzensgelder im oberen Bereich zugesprochen werden. Der Orientierungsrahmen wird dabei durch Sachverhalte mit ähnlichem Verletzungsbild und vergleichbaren Folgen bestimmt.

Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 500.000 DM (= ca. 250.000 Euro) werden in der Rechtsprechung regelmäßig bei kompletten Querschnittlähmungen vom Hals abwärts (Tetraplegie) zugesprochen. Vorliegend lag eine rechtsseitige Halbseitenlähmung (Hemiplegie) mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen vor, bei der der Geschädigte sich ebenerdig frei bewegen, allein aufstehen und die notwendigsten Verrichtungen des täglichen Lebens - Toilettengang, Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen - jedenfalls mit begrenzter Hilfe durchführen konnte. Die ständige Verfügbarkeit einer Pflegeperson war erforderlich.

Das Verletzungsbild einer Halbseitenlähmung mit den dargestellten Einschränkungen ist am ehesten mit einer inkompletten Querschnittlähmung ab dem Unterkörper vergleichbar. Bei solchen inkompletten („mittelschweren“) Lähmungen mit allen sich daraus ergebenden sozialen und psychischen Folgen bewegt sich die Rechtsprechung im Bereich von etwa 350.000 DM. Als maßgebliche Vergleichsentscheidung ist dabei vgl. OLG Köln, 17.03.1995 - Az: 3 U 164/94 - zu nennen, das für eine mittelschwere inkomplette Querschnittlähmung ein Schmerzensgeld von 350.000 DM zusprach.

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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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