- Betreuungsrecht
- Gesetze
- FamFG
§ 207 Erörterungstermin
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
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