Die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.
Prozesskostenhilfe wird vom Staat und über die teilweise erheblich reduzierten Gebühren des Anwalts getragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht.
In den Verfahren nach dem FamFG sowie in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden.
Glaubhaft gemacht wird die Bedürftigkeit durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung von Belegen, die die Angaben bestätigen. Es wird gesetzlich verlangt, dass diese Erklärung auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wird.
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach §§ 85 ff SGB XII an.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen. Der Antragsteller muss wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Vermögenssituation geben. Bei Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist liegt ein Indiz für die Bedürftigkeit vor. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt zu einem Hinweis verpflichtet, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommen könnte. Aber auch in anderen Fällen können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch vorliegen.
Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Denn wenn die Partei das Verfahren verliert, sind trotz Erhalts der PKH die Gebühren für den gegnerischen Anwalt zu zahlen.
Das Gericht kann Prozesskostenhilfe auch dann ablehnen, wenn die Klage mutwillig angestrengt wird.
Prozesskostenhilfe wird vom Staat und über die teilweise erheblich reduzierten Gebühren des Anwalts getragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht.
In den Verfahren nach dem FamFG sowie in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden.
Glaubhaft gemacht wird die Bedürftigkeit durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung von Belegen, die die Angaben bestätigen. Es wird gesetzlich verlangt, dass diese Erklärung auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wird.
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach §§ 85 ff SGB XII an.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen. Der Antragsteller muss wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Vermögenssituation geben. Bei Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist liegt ein Indiz für die Bedürftigkeit vor. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt zu einem Hinweis verpflichtet, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommen könnte. Aber auch in anderen Fällen können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch vorliegen.
Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Denn wenn die Partei das Verfahren verliert, sind trotz Erhalts der PKH die Gebühren für den gegnerischen Anwalt zu zahlen.
Das Gericht kann Prozesskostenhilfe auch dann ablehnen, wenn die Klage mutwillig angestrengt wird.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Anspruch besteht, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aufzubringen, und das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Bedürftigkeit muss über einen bundeseinheitlichen Vordruck erklärt und durch entsprechende Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgewiesen werden.
Der Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gilt als Indiz für eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevant sein kann.
Das Gericht prüft vor Bewilligung, ob die Klage oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Dies dient auch dem Schutz des Antragstellers, da trotz PKH die Kosten des gegnerischen Anwalts bei einem verlorenen Prozess selbst zu tragen sind.
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