Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 389.320 Anfragen

Prozessunfähigkeit wegen Betreuung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Ein geschäftsfähiger Betreuter ist bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1825 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bedarf es der Einwilligung des Betreuers.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 CE 23.750, in dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 (RO 5 E 23.581) in Bezug auf einen Bescheid nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erstrebt hatte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 12. Februar 2019 (Az: 406 XVII 22/18) wurde für den Antragsteller eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in Rechtssachen angeordnet. Für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern betreffen, wurde angeordnet, dass der Betreute der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).

Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Februar 2022 (Az: 406 XVII 22/18) wurde als Betreuer Herr Rechtsanwalt … W…, …, bestellt und der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen aufrechterhalten. Schließlich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Mai 2023 (Az: 406 XVII 22/18) Herr … W… als Betreuer entlassen und der derzeit tätige Betreuer, Herr … B…, bestellt sowie der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 25. April 2023 im Verfahren 22 CE 23.750 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 – RO 5 E 23.581 –, in dem es um einen Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ging, als unzulässig ab, weil der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 VwGO prozessunfähig sei. Er stehe unter Betreuung, und es sei ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet, der sich auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen beziehe. Die Erteilung der Einwilligung sei von dem Betreuer abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 26. April 2023, am gleichen Tag per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, erhob der Antragsteller Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25. April 2023 und beantragte Verfahrenskostenhilfe dafür. Einem erneuten „Erlügen“ eines Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt für ihn werde widersprochen. Dadurch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Februar 2022 sei nicht rechtswirksam, und Herr … W… sei unberechtigt als Betreuer aufgetreten. Das Landratsamt habe gegen § 14 SchfHwG verstoßen, weil die vorgeschriebene Mindestfrist von drei Jahren zwischen den Feuerstättenschauen nicht eingehalten worden sei. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seinen Vortrag mit einer Vielzahl weiterer Schreiben.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Richterin, die „eine brutale NAz:schlampe“ sei, habe aufgrund der Nichtbeantwortung eines Schreibens des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof zugestanden, dass sie sich einen Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt für ihn erlogen habe, um ihn entrechten zu können. Sie habe auch zugestanden, dass sie diverse Straftatbestände (u.a. Rechtsbeugung, üble Nachrede) erfüllt habe. Die Richterin habe nicht ohne richterliche Anhörung Kontakt mit Herrn … W… aufnehmen dürfen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2023 lehnte der Antragsteller den Richter am Verwaltungsgerichtshof … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Begründung entspricht derjenigen des Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof …

Mit Schreiben vom 18. Juni 2023 lehnte der Antragsteller die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Begründung entspricht derjenigen des Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof …

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wandte sich die Berichterstatterin, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … …, an den aktuellen Betreuer des Antragstellers, Herrn … B…, informierte diesen von den eingelegten Rechtsbehelfen und Anträgen und bat um Mitteilung, ob die Einwilligung zur Erhebung dieser Rechtsbehelfe und Anträge erteilt worden sei oder erteilt werden solle. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Nachfolgend wiederholte und vertiefte der Antragsteller seine Anliegen mit diversen weiteren Schreiben, insbesondere den Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … …, die wegen ihrer „krassen und evidenten Lügen“ in Bezug auf einen Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt für ihn, wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der „bekennenden brutalen NAz:sau … B…“ sowie wegen Rechtsbeugung und Verrats von Privatgeheimnissen abgelehnt werde. Die Richterin habe zudem vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nach § 47 Abs. 1 ZPO keine Handlungen mehr vornehmen dürfen, das Schreiben vom 17. Juli 2023 also nicht verfassen dürfen. Auch wegen dieses evidenten Verfahrensfehlers werde sie abgelehnt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.320 Beratungsanfragen

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant