Im vorliegenden Fall hatte der Käufer einen Pullovers der Marke Givenchy über eBay gekauft. Der Pullover stellte sich jedoch als
Plagiat heraus, woraufhin der Käufer die Übergabe eines Originals forderte.
Der Verkäufer behauptete, der Käufer habe gewusst, dass es sich um gefälschte Ware handelt. Weiter behauptet er, er habe nie geäußert, dass es sich bei dem Pullover um Originalware handele. Dies ergebe sich schon aus der
Artikelbeschreibung „PREIS SAGT ALLES, also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.“ Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Zusenden von gefälschter Ware zwar um einen Rechtsmangel handle, die Gewährleistungsansprüche des Käufers jedoch ausgeschlossen seien, da der Käufer Kenntnis vom Mangel gehabt habe.
Zudem habe der Käufer drei weitere Verkäufer angeschrieben und Schadenersatz für gefälschte Markenware verlangt. Dementsprechend sei ersichtlich, dass der Käufer systematisch gefälschte Bekleidung im Internet aufkaufe, um die Verkäufer anschließend auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung in Höhe von 814,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2020.
Die Parteien haben über die Ebay-Plattform einen
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.
In Abgrenzung zu § 156 BGB liegt bei dem Einstellen eines Artikels keine Versteigerung per Zuschlag vor, da der Vertragsschluss nicht von einem Entscheidungsspielraum des Verkäufers abhängt.
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