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Merkantiler Minderwert für ältere Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich ist zwar der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende merkantile Minderwert ein dem Geschädigten zu ersetzender Vermögensschaden im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB.

Jedoch entfällt bei Kraftfahrzeugen die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, wobei die Grenze bei einem Alter des Fahrzeuges von fünf Jahren oder einer Kilometerleistung von 100.000 km gezogen wird.

Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bejaht werden.

Vorliegend war das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls nahezu elf Jahre alt gewesen und hat eine Kilometerleistung von über 100.000 km aufgewiesen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die es rechtfertigen würden, von der oben dargelegten Grenze hinsichtlich Alter und Laufleistung abzuweichen, waren seitens der Klägerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.


AG Essen, 14.10.2014 - Az: 10 C 353/14

Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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