Eine Reiseabbruchversicherung, die Leistungen bei Naturkatastrophen oder Elementarereignissen „am Urlaubsort“ vorsieht, greift nicht schon dann, wenn ein an einem anderen Ort eingetretenes Naturereignis mittelbar Beeinträchtigungen am Urlaubsort verursacht.
Versicherungsschutz nur bei Naturkatastrophe „am Urlaubsort“
Reiseabbruchversicherungen enthalten häufig Klauseln, die Leistungen bei Naturkatastrophen oder Elementarereignissen auf solche Ereignisse beschränken, die „am Urlaubsort“ eintreten. Eine solche Einschränkung ist nach ihrem Wortlaut ernst zu nehmen: Nicht ausreichend ist, dass ein an einem anderen Ort eingetretenes Naturereignis mittelbar zu Beeinträchtigungen am Urlaubsort oder auf dem Rückweg führt. Entscheidend ist vielmehr, ob das versicherungsrelevante Ereignis selbst am Urlaubsort lokalisiert werden kann.Was gilt für mittelbare Folgen eines Naturereignisses?
Der Ausbruch eines Vulkans an einem weit entfernten Ort - vorliegend in Island - erfüllt das Tatbestandsmerkmal „am Urlaubsort“ nicht, selbst wenn seine Folgen (hier: eine Aschewolke) sich großräumig ausbreiten und den Rückflug unmöglich machen. Nur wenn die unmittelbare Folgeerscheinung des Naturereignisses - die Aschewolke selbst - als eigenständiges Elementarereignis qualifiziert werden könnte und sich nachweislich zum relevanten Zeitpunkt über dem Urlaubsort befunden hätte, käme ein Versicherungsfall in Betracht. Die Frage, ob eine Aschewolke als Elementarereignis oder Naturkatastrophe im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen ist, kann dabei offenbleiben, wenn bereits das Vorliegen am Urlaubsort - vorliegend Side, Türkei - nicht feststeht.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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