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Darf ein Taxifahrer die Beförderung eines Betrunkenen verweigern?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die verweigerte Beförderung eines alkoholisierten Fahrgastes durch einen Taxifahrer stellt einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht dar und rechtfertigt bei einem einmaligen Verstoß die Verhängung einer Geldbuße von 300 €.

Hierzu führte das Gericht aus:

Allein der Umstand, dass ein Fahrgast erheblich alkoholisiert ist, stellt keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt.

Betrunkene Fahrgäste sind – insbesondere Nachts – eher der Normalfall der Beförderungspraxis. Es müssen deshalb, abgesehen von der Alkoholisierung, weitere Anzeichen hinzutreten, aus denen sich auf eine von dem Fahrgast ausgehende Gefahr schließen lässt, z.B. aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche motorische Einschränkungen des Fahrgastes oder Kleidung, die erkennen lässt, dass sich der Fahrgast bereits übergeben hat oder keine Kontrolle über sein Körperfunktionen (Blase und/oder Schließmuskel) mehr hat.

Auch die Anwesenheit einer größeren Anzahl uniformierter Polizeibeamten am Abholort rechtfertigt nicht bereits die Annahme, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt.

Polizeibeamte halten sich aus unterschiedlichen Gründen im Straßenbild auf. Ihre Anwesenheit läßt insoweit keinerlei Rückschlüsse auf die zu befördernde Person zu, die tatsächlich auch Opfer einer Straftat oder ein zufällig anwesender Passant oder auch eine Polizeibeamter in Zivil sein könnte.

Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass durch die Polizeibeamten ein Platzverweis ausgesprochen wurde, nicht auf eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes schließen, denn der Platzverweis basiert bereits nicht auf der Annahme, dass sein Adressat zum Zeitpunkt des Verweises eine generelle Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, sondern ist situativ und örtlich bedingt und beinhaltet notwendigerweise eine Bewegung des Adressaten vom Ort des Platzverweises weg.


AG Hamburg, 31.01.2014 - Az: 234 OWi 162/13

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