Unmittelbar aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) lässt sich kein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten herleiten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil festgestellt, die Kläger könnten nicht unmittelbar aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten herleiten, da sich der Vorschrift schon keine unbedingte Rechtspflicht, Schülerfahrkosten zu übernehmen, entnehmen lasse. Sie sei lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen.
Dem treten die Kläger mit der Behauptung entgegen, es sei falsch, dass sich aus Art. 24 UN-BRK keine direkten Ansprüche in umsetzbarer Form ergäben, und verweisen dazu auf eine Abschlussbemerkung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung im Staatenberichtsverfahren Deutschland aus September 2019 sowie einen Bericht der Monitoringstelle zur Überwachung und Durchsetzung der UN-BRK aus März 2022. Hierdurch werden die überzeugend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch aus den zitierten Quellen ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass Art. 24 UN-BRK entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten vermittelt.
In der zitierten Abschlussbemerkung drückt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung lediglich seine Besorgnis über die Umsetzung der Konvention im Hinblick auf die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen aus, zudem werden Empfehlungen an Deutschland als Vertragsstaat zur Verbesserung der Situation ausgesprochen.
Dem kann nicht entnommen werden, dass sich aus Art. 24 UN-BRK direkte Ansprüche in umsetzbarer Form ergeben.
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