Im Falle von Flugverbindungen ist bei der Prüfung des Zeitkorridors des
Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-Verordnung auf die planmäßige Abflugszeit am Ausgangs-Flughafen, nicht auf diejenige am Umstiege-Flughafen abzustellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über
Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) aus abgetretenem Recht.
Die Fluggäste waren auf die von der Beklagten auszuführende Flugverbindung N01, planmäßig 16:00 Uhr – 16:15 Uhr, jeweils Lokalzeit) und N02 (R. – J. (i.F.: X.), planmäßig 18:15 Uhr – 19:50 Uhr, jeweils Lokalzeit) gebucht. N01 wurde pünktlich durchgeführt. N02 wurde von der Beklagten annulliert. Den Fluggästen wurde von der Beklagten eine Ersatzbeförderung angeboten, mit der sie wie folgt (ab R.) reisten: N03, 16:40 Uhr – 18:00 Uhr, jeweils Lokalzeit) und N04 (I. – X., 20:20 Uhr – 21:30 Uhr, jeweils Lokalzeit). Die Entfernung zwischen M. und X. beträgt, berechnet nach der Großkreismethode, 1.374 Kilometer.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2023 unter Fristsetzung bis zum 13.06.2023 erfolglos zur Zahlung der streitgegenständlichen Ausgleichsleistungen auf.
Die Klägerin behauptet, die Fluggäste hätten die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche an sie abgetreten. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund des Abflugs in R. um 16:40 Uhr – statt um 18:15 Uhr – könne sich die Beklagte nicht auf den Anspruchs-Ausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-VO berufen.
Die Beklagte behauptet, N02 habe aufgrund Blitzschlags annulliert werden müssen und frühere Beförderungs-Möglichkeiten als die vorgenommene Ersatzbeförderung habe es nicht gegeben. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Ankunft in X. um 21:30 Uhr könne sie sich auf den Anspruchs-Ausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-VO berufen.
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