Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.426 Anfragen

Verspätung bei Flügen: auf die planmäßige Abflugszeit am Ausgangs-Flughafen kommt es an!

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im Falle von Flugverbindungen ist bei der Prüfung des Zeitkorridors des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-Verordnung auf die planmäßige Abflugszeit am Ausgangs-Flughafen, nicht auf diejenige am Umstiege-Flughafen abzustellen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) aus abgetretenem Recht.

Die Fluggäste waren auf die von der Beklagten auszuführende Flugverbindung N01, planmäßig 16:00 Uhr - 16:15 Uhr, jeweils Lokalzeit) und N02 (R. - J. (i.F.: X.), planmäßig 18:15 Uhr - 19:50 Uhr, jeweils Lokalzeit) gebucht. N01 wurde pünktlich durchgeführt. N02 wurde von der Beklagten annulliert. Den Fluggästen wurde von der Beklagten eine Ersatzbeförderung angeboten, mit der sie wie folgt (ab R.) reisten: N03, 16:40 Uhr - 18:00 Uhr, jeweils Lokalzeit) und N04 (I. - X., 20:20 Uhr - 21:30 Uhr, jeweils Lokalzeit). Die Entfernung zwischen M. und X. beträgt, berechnet nach der Großkreismethode, 1.374 Kilometer.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2023 unter Fristsetzung bis zum 13.06.2023 erfolglos zur Zahlung der streitgegenständlichen Ausgleichsleistungen auf.

Die Klägerin behauptet, die Fluggäste hätten die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche an sie abgetreten. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund des Abflugs in R. um 16:40 Uhr - statt um 18:15 Uhr - könne sich die Beklagte nicht auf den Anspruchs-Ausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-VO berufen.

Die Beklagte behauptet, N02 habe aufgrund Blitzschlags annulliert werden müssen und frühere Beförderungs-Möglichkeiten als die vorgenommene Ersatzbeförderung habe es nicht gegeben. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Ankunft in X. um 21:30 Uhr könne sie sich auf den Anspruchs-Ausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-VO berufen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Köln, 10.04.2024 - Az: 149 C 606/23

ECLI:DE:AGK:2024:0410.149C606.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant