Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDer Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne
Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.
Nach diesem Zeitpunkt kann der Mieter nicht mehr einwenden, dass er aufgrund einer vereinbarten Pauschale die geltend gemachten Betriebskosten nicht schuldet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Nachforderungen der Klägerin aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005.
Der Beklagte ist seit 1971 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Der
Mietvertrag sieht für Heizung und Warmwasser monatliche Nebenkostenvorauszahlungen und für verschiedene weitere Nebenkosten eine monatliche Pauschale vor. Die Klägerin rechnete seit Beginn des Mietverhältnisses jeweils die gesamten im Mietvertrag genannten Betriebskosten ab; dabei errechnete Nachforderungen wurden vom Beklagten jeweils bezahlt.
Die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 wurden von der Klägerin unter dem 16. Dezember 2005 und dem 16. Dezember 2006 erstellt und dem Beklagten vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt. Die Abrechnungen wiesen hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten formelle Mängel auf. Nachdem die Klägerin diese Positionen aus den Abrechnungen herausgenommen hatte, ergaben sich aus den verbleibenden Positionen Nachforderungen in Höhe von 662,98 € für das Jahr 2004 und in Höhe von 1.350,82 € für das Jahr 2005. Der Beklagte erhob innerhalb von zwölf Monaten seit Zugang der Betriebskostenabrechnungen keine Einwendungen.
Die Klägerin hat Zahlung von 2.013,80 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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