Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Flugpreis mit Zustandekommen des Vertrages sofort in voller Höhe fällig wird, ist unwirksam, wenn sie den Kunden entgegen dem gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Unternehmers unangemessen benachteiligt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die dem Klauselverwender bei Vertragsschluss tatsächlich entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seiner Gewinnmarge nicht der verlangten Vorauszahlungsquote entsprechen.
Vorauszahlungspflicht im Flugbeförderungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden zur vollständigen Vorleistung verpflichten, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Klausel, durch die eine Vorleistungspflicht begründet wird, fällt nicht unter das Klauselverbot des § 309 Nr. 2a BGB, sondern ist an den allgemeinen Angemessenheitsmaßstäben zu messen (vgl. BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05; OLG Frankfurt, 04.09.2014 - Az: 16 U 15/14). Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistungspflicht ist danach nur zulässig, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (vgl. BGH, 07.03.2013 - Az: VII ZR 162/12; BGH, 04.03.2010 - Az: III ZR 79/09). Erforderlich ist eine umfassende Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise sowie die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind.Welches gesetzliche Leitbild gilt für den Luftbeförderungsvertrag?
Der Luftbeförderungsvertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da mit der Hauptleistungspflicht des Beförderers, der Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks, ein Erfolg geschuldet wird (vgl. BGH, 21.12.1973 - Az: IV ZR 158/72; BGH, 05.12.2006 - Az: X ZR 165/03; OLG Frankfurt, 04.09.2014 - Az: 16 U 15/14). Damit besteht grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Unternehmers nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem im Rahmen der Interessenabwägung Leitbildfunktion zukommt (vgl. BGH, 07.03.2013 - Az: VII ZR 162/12). Eine Vergleichbarkeit mit Massengeschäften des öffentlichen Personenverkehrs, bei denen eine Vorauszahlung teils normativ vorgeschrieben, teils gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, besteht nicht, da es sich bei Flugbeförderungsleistungen im Unterschied zu anonymen Massengeschäften von geringem Geschäftswert um personengebundene Leistungen handelt (vgl. BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86). Der Umstand, dass dem Luftbeförderungsunternehmen aus der Natur der Sache kein Unternehmerpfandrecht oder vergleichbares Sicherungsmittel zur Verfügung steht, ändert an der Leitbildfunktion des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts.Wie ist die Interessenabwägung im Einzelnen vorzunehmen?
Auf Seiten des Kunden ist zu berücksichtigen, dass ihm bei vollständiger Vorauszahlung des Reisepreises lange vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko aufgebürdet wird, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum vereinbarten Termin noch fähig und bereit ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Anders als im Reisevertragsrecht, wo die Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 651k BGB a.F.), besteht für Flugbeförderungsleistungen keine vergleichbare Absicherung. Auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Reiseschutzversicherung kann sich der Klauselverwender nur dann berufen, wenn hierauf im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlungsklausel hingewiesen wird; anderenfalls ist einem angemessenen Interessenausgleich im Verkehr mit Verbrauchern nicht Genüge getan (vgl. BGH, 04.07.2013 - Az: VII ZR 249/12). Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 richten sich zudem allein gegen den ausführenden, nicht gegen den vertraglichen Luftfrachtführer.Urteil freischalten
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OLG Celle, 18.12.2014 - Az: 13 U 19/14
ECLI:DE:OLGCE:2014:1218.13U19.14.0A
Vorgehend: LG Hannover, 21.01.2014 - Az: 18 O 148/13
Nachfolgend: BGH, 16.02.2016 - Az: X ZR 5/15
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