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Sofortige Vorkasse bei Flugbuchung benachteiligt Verbraucher unangemessen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine AGB-Klausel, nach der Flugreisende den gesamten Flugpreis bereits mit Vertragsschluss - und damit bis zu elf Monate vor dem Flug - vollständig zu zahlen haben, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie weicht vom Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB ab, verlagert das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft einseitig auf den Kunden und lässt eine dem Reisevertragsrecht vergleichbare Absicherung durch einen Sicherungsschein vermissen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zwischen den Parteien war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft strittig, wonach mit Zustandekommen des Beförderungsvertrags sämtliche Zahlungen sofort fällig werden. Vorliegend betraf dies eine Fluggesellschaft, bei der zwischen Buchung und tatsächlicher Flugleistung Zeiträume von bis zu elf Monaten liegen konnten, sodass Kunden den vollständigen Flugpreis bereits weit im Voraus zu entrichten hatten.

Unterliegt eine Vorleistungsklausel der Inhaltskontrolle?

Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05). Der Regelung des § 320 BGB, nach der Vertragspflichten grundsätzlich Zug um Zug zu erbringen sind, kommt dabei eine Leitbildfunktion zu (vgl. BGH, 07.03.2013 - Az: VII ZR 162/12). Weicht eine Klausel - wie im Fall einer 100-prozentigen Vorauszahlung - von diesem gesetzlichen Leitbild ab, ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05).

Welche Interessen sprechen gegen eine vollständige Vorauszahlung?

Bei dieser Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kunde mit einer vollständigen Vorauszahlung das Insolvenzrisiko des Vertragspartners in vollem Umfang übernimmt. Anders als im Reisevertragsrecht, wo ein Sicherungsschein nach § 651k Abs. 4 BGB Schutz bietet, fehlt bei der Flugbeförderung ein vergleichbares Sicherungsinstrument. Auch die im Rahmen der Erteilung einer Betriebsgenehmigung erfolgende Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vermag diesen Schutz nicht zu ersetzen, da sie eine spätere Insolvenz nicht ausschließt.

Zudem wird durch eine vollständige Vorauszahlung das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB erheblich beeinträchtigt. Der Kunde trägt das Risiko, dass der Vertragspartner zum vereinbarten Termin nicht leistungsfähig oder leistungswillig ist. Eine bloße Buchungsbestätigung genügt hierbei nicht, um dieses Risiko auszugleichen. Nach der Rechtsprechung zum Reiserecht kann eine über eine geringe Anzahlung hinausgehende Vorleistungspflicht nur dann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten eingeräumt werden (vgl. BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86). Hierfür ist die Aushändigung von Unterlagen erforderlich, die dem Kunden im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Leistungsträger verschaffen. Fehlt es an einer solchen Absicherungsmöglichkeit, ist dem Kunden zu gestatten, den Restpreis erst kurz vor Leistungserbringung zu zahlen, um dem Zug-um-Zug-Prinzip möglichst nahezukommen.


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LG Hannover, 21.01.2014 - Az: 18 O 148/13

Nachfolgend: OLG Celle, 18.12.2014 - Az: 13 U 19/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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