Zur Entlastung kann der Fahrzeughersteller darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung zuständigen Behörde bestätigt worden. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn er eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (hier bejaht für Thermofenster).
OLG Bamberg, 23.08.2023 - Az: 2 U 11/22
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