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Registrierung von Bestandsbetreuern: vorläufige Registrierung ausreichend

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

1) Im Einzelfall ist kein Anordnungsgrund für eine „Bestandsbetreuerin“ ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, bis zu einer Entscheidung über einen von diesen Betreuern rechtzeitig gestellten Registrierungsantrag als vorläufig registriert.

Durch die vorläufige Registrierung steht der Bestandsbetreuerin ohne Einschränkungen eine Vergütung ihrer Betreuungstätigkeit zu. Die Vergütungsnorm des § 7 Abs. 1 VBVG verweist insoweit ausdrücklich auf „berufliche Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG“; diese Norm spricht wiederum ausdrücklich von Personen, die „nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten“. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde die vorläufige Registrierung gerade eingeführt, um eine Lücke im Vergütungsanspruch zu verhindern (BT-Drs. 19/24445, S. 389).

2) Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen. Der Vorschlag hat nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BtOG Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. Weitere Vorgaben enthält das Gesetz nicht, sodass der Behörde beim Vorschlag eines Betreuers ein breiter Spielraum für maßgebliche Erwägungen eingeräumt ist.

Dass bereits Eignungszweifel - vor Erlass einer Registrierungsversagung oder eines Widerrufsbescheids - Anlass sein können, um faktisch eine „Vorschlagssperre“ für eine Berufsbetreuerin zu verhängen, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Schon § 9 Abs. 2 BtOG zeigt, dass bloße Eignungszweifel vor Abschluss eines Widerrufsverfahrens die Betreuungsbehörde zum Tätigwerden veranlassen können. Nach dieser Norm muss die Behörde dem Betreuungsgericht und der Stammbehörde Mitteilung machen, wenn Sie Kenntnis von Umständen erlangt, die an der Eignung eines Betreuers im Rahmen einer von ihm geführten Betreuung Zweifel aufkommen lassen. Dies dient ausweislich der Gesetzesbegründung einer effektiveren Überprüfung der Qualität durch die Betreuungsgerichte im Rahmen der laufenden Kontrolle und Aufsicht und soll diese in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig bei auftretenden Eignungsmängeln einzuschreiten und so gegebenenfalls auch weiteren Pflichtverletzungen rechtzeitig vorzubeugen (BT- Drs. 19/24445, S. 355). Diese gesetzgeberische Wertung zeigt deutlich, dass etwaige Eignungszweifel der Betreuungsbehörden - auch neben den rechtlichen Möglichkeiten der Stammbehörde - Einfluss auch auf laufende Betreuungsverfahren haben können. Unter Berücksichtigung dieser Norm wäre es widersinnig, wenn die Betreuungsbehörde, die im Einzelfall geeignete Betreuer vorschlagen muss, Eignungszweifel nicht schon bei ihrem Vorschlagsrecht berücksichtigen könnte.


VG Bremen, 20.11.2023 - Az: 5 V 2458/23

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