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Alkoholabhängigkeit und MPU: Wann aus einem Rückfall die Fahruntauglichkeit folgt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

War die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit einmal entfallen, muss die erreichte Abstinenz nicht nur für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern auch für deren dauerhaften Fortbestand aufrechterhalten werden. Konsumiert ein zuvor abstinenter Alkoholabhängiger erneut Alkohol, entfällt die Fahreignung im Regelfall erneut; nur bei einem eng begrenzten, aufgearbeiteten „Ausrutscher“ (lapse/slip) kann ausnahmsweise etwas anderes gelten - die Einordnung obliegt jedoch grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und nicht der Fahrerlaubnisbehörde selbst.

Fahreignung und Alkoholabhängigkeit

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, da bei alkoholabhängigen Personen krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus, deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen ist.

Warum reicht Abstinenz zur Wiedererteilung nicht dauerhaft aus?

Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Eine Alkoholabhängigkeitserkrankung besteht demnach auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) fort. Dauerhafte Abstinenz ist somit nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung. Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert.

Von diesem Regelfall des erneuten Wegfalls der Fahreignung kommt eine Ausnahme nur in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Hierzu wird zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz - der zeitlich eng begrenzt war und aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist - und dem „relapse“ unterschieden. Ein „relapse“ liegt vor, wenn nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz ein Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau als Rückfall in früheres Suchtverhalten eintritt. Ein solcher Rückfall bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie.

Wem obliegt die Einordnung eines Rückfalls?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann in eindeutig gelagerten Fällen ohne nochmalige Begutachtung von einem erneuten Verlust der Fahreignung ausgehen - etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird, der auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben. Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts. Von derartigen Ausnahmefällen abgesehen obliegt die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, jedoch dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Rechtsfolge der Nichtbeibringung des Gutachtens

Wird die medizinisch-psychologische Untersuchung berechtigterweise angeordnet und das Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich in diesem Fall aus § 47 Abs. 1 FeV.

Im hier zu beurteilenden Fall wurde ein Fahrerlaubnisinhaber, der nach zwei erfolgreichen Entwöhnungsbehandlungen und positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Fahrerlaubnis jeweils wiedererlangt hatte, jedoch nach mehrjähriger Abstinenz erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 mg/l und einer Kopfverletzung nach mehreren Stürzen aufgefunden, wobei in seinem Haus zahlreiche leere und volle Flaschen hochprozentiger Alkoholika vorgefunden wurden. Dies legte einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten nahe, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigte; da das Gutachten nicht beigebracht wurde, durfte auf die Nichteignung geschlossen werden.


VGH Bayern, 27.04.2026 - Az: 11 CS 26.481


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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